Alles rund um den Zulassungsschein
- LG Performance
- 9. Feb. 2024
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Feb. 2024


Stand: 02/2024
Stichwörter: #Zulassungsschein #Fahrzeugklasse #Technisch Zulässigesgesamtgewicht
Was ist ein Zulassungsschein und wofür brauche ich ihn?
Als Zulassungsschein werden in Österreich zwei farblich gelbe Dokument bezeichnet, die benötigt werden um ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Der Zulassungsschein besteht also aus zwei Teilen. Der erste Teil, muss im Fahrzeug mitgeführt werden. Der zweite Teil wird im Zuge der Anmeldung an den Typenschein/COC Papier (was ist das?) festgeheftet und sollte sicher zuhause abgelegt werden.
Von wo bekomme ich einen Zulassungsschein?
Der Zulassungsschein wird im Zuge der Anmeldung eines Fahrzeuges zum Straßenverkehr von der Behörde ausgestellt. Behörde kann in diesem Fall die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) sein aber auch die diversen Versicherungsbetriebe mit Zulassungsstelle. Dabei agieren, die Mitarbeiter der Versicherungsbetriebe quasi als Beamten und stellen den Zulassungsschein aus. Der Zulassungsschein wird bei jedem Fahrzeugwechsel neu ausgestellt, da sich auch Informationen des Fahrzeughalters darin befinden.
Was benötigt man um einen Zulassungsschein ausgestellt zu bekommen?
Man benötigt einen Typenschein bzw. das COC Papier bei neueren Fahrzeugen (was ist das?), einen Kaufvertrag des Fahrzeugs und ein gültiges §57a Gutachten (was ist das?).
Was beinhaltet ein Zulassungsschein Teil 1? Was steht in einem Zulassungsschein Teil 1?
Ein Zulassungsschein beinhaltet 3 wesentliche Punkte. Informationen zur ausstellenden Behörde, Informationen zum Fahrzeughalter und Informationen zum Fahrzeug:

Nun folgend werden nur die Datenfelder erklärt die zu Auffassungsschwierigkeiten führen könnten:
I Zugelassen am: meint wann der aktuelle Fahrzeughalter das Fahrzeug angemeldet hat. Dieses Datum darf nicht mit dem Erstzulassungsdatum verwechselt werden.
A4 Verwendungsbestimmung: die Verwendungsbestimmung hat Einfluss auf Begutachtungsfristen (Details siehe §57a Gutachten)
01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt |
10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt |
19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt |
20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt |
22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt |
23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt |
24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt |
25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt |
26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967)zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (Paragraph 106, Absatz 13, KFG 1967) |
27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmtzur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 bestimmt |
28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt |
29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt |
30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StVO 1960 Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017, (StVO 1960) bestimmt |
31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt |
32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmtzur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß Paragraph 27, Absatz 5, StVO 1960 bestimmt |
33 | zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt |
40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt |
41 | zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmtzur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt |
50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt |
51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt |
60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt |
61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt |
62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmtzur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt |
63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt |
64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt |
65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt |
70 | zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt |
71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt |
72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt |
74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt |
79 | zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt |
80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt |
81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt |
E FIN: Ist die Fahrgestellnummer. Jedes Fahrzeug hat eine einmalige Seriennummer welche durch die Fahrgestellnummer umgesetzt wird. Diese ist aber nicht nur für die Fahrzeugidentifikation wichtig, sondern eine Werkstätte kann darüber auch genau feststellen welche Teile im Fahrzeug verbaut wurden.
B erstmalige Zulassung (EZ): das Datum gibt an wann das Fahrzeug das erste Mal im Leben des Fahrzeugs zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Achtung die EZ ist nicht gleich das Baujahr des Fahrzeuges. Es kommt immer wieder vor, dass Fahrzeuge ein halbes Jahr bis Jahr beim Händler stehen und somit das EZ und das Produktionsdatum (=Baujahr) sich stark unterscheiden. Über die Fahrgestellnummer lässt sich aber immer das genaue Produktionsdatum herausfinden.
A5, A6 und K: Ist die Typengenehmigung des Herstellers des Fahrzeuges. Dieses Datum kann sich erheblich vom Produktionsdatum oder der EZ abheben. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Hersteller bevor er ein neues Modell auf den Markt bringt eine Typengenehmigung benötigt. Im Schnitt gibt es ein Modell zw. 8-10 Jahren. Es wird allerdings nur zu Beginn eine Typengenehmigung gemacht und somit kann es eine erhebliche Differenz geben.
J Fahrzeugklasse: Diese Klassierung hat großen Einfluss auf die Rahmenbedingungen der §57a Begutachtung (siehe hier). Aber auch bzgl. Versicherungskosten (Haftpflicht, Kasko). Eine Übersicht möglicher Fahrzeugklassen gibt es hier.
D2 Type: Über diese Buchstaben kann man erkennen ob es sich um einen Golf 5,6,7 handelt oder ob es sich um ein Vorfacelift oder Facelift Modell handelt ohne die Fahrgestellnummer entschlüsseln zu müssen.
G Eigengewicht: Das Eigengewicht lt. Zulassungsschein ist über die europäische Typengenehmigung geregelt. In Österreich gibt es eine Ausnahme im Vergleich zum Leergewicht lt. Typengenehmigung. Das Normgewicht eines Fahrers mit 75 Kilogramm wird nicht berücksichtigt. In Österreich gilt also Eigengewicht im Zulassungsschein ist folgendes:
Das Gewicht des im werkszustand befindlichen Fahrzeugs
Ein zu 90 Prozent gefüllter eingebauter Kraftstoffbehälter
Für den Betrieb notwendige Flüssigkeiten wie das Motoröl, die Kühlflüssigkeit, die Bremsflüssigkeit und das Scheibenwischwasser (alle zu 100 Prozent gefüllt)
Ausrüstungsteile, die man laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mitführen muss, wie ein Verbandskasten, das Warndreieck sowie eine Warnweste.
F1 Technisch zulässige Gesamtmasse: Die Masse des vollbeladenen Fahrzeugs das nicht überschritten werden darf. Dieses Gewicht beeinflusst auch die Prüfschritte in der §57a Begutachtung.
A12 Stützlast: Hier ist die Stützlast einer möglichen Anhängervorrichtung gemeint. Sie ist vorallem relevant wenn man schwere eBikes auf entsprechenden Anhängern die Freischwebend sind transportieren möchte.
O1 Anhängelast gebremst: Dieses Gewicht gibt an das man mit diesem Fahrzeug selbstgebremste Anhänger (= ein Anhänger der eine eigene Bremse eingebaut hat) bis zu einer technisch zulässigen Gesamtmasse von z.B. 2200kg ziehen darf.
O2 ungebremst: Das Gewicht gibt an, dass man mit diesem Fahrzeug ungebremste Anhänger (= der Anhänger hat keine eigene Bremse eingebaut = die meisten kleinen Anhänger) bis einer technisch zulässigen Gesamtmasse von z.B. 750kg ziehen darf.
N höchste Zulässige Achslasten: Wenn man ein Auto von oben betrachtet besteht eine Achse aus den zwei Rädern die mit einer horizontalen Linie verbunden werden können. D.h. bei einem PKW bildet das rechte und linke vordere Rad eine Achse. Genau wie das linke und rechte hintere Rad die zweite Achse bildet. Das Gewicht gibt also an wie viel Gewicht maximal auf die Achse drücken darf. Pfiffige werden sich nun fragen warum die Summe der Achslasten nicht gleich dem F1 technischen zulässigen Gesamtgewicht ist. Weil zum einen der Hersteller hier eine Reserve einkalkuliert und zum anderen es oft noch die Möglichkeit gibt das technische zulässige Gesamtgewicht höher typisieren zu lassen.
P5 Motortype: Dies ist keine Seriennummer (diese ist meistens nur am Motorblock eingeprägt) des Motors sondern ein Code der die Motortype beschreibt. Also ob es sich zum Beispiel um einen 2.0 TDI oder um einen 1,6 TDI handelt etc.
P2 Leistung: Beschreibt die Leistung des Motors in kw (=kilo Watt). Will man wissen wie viel PS das sind rechnet man z.B. 75 kW x 1,36 = 102 PS
V9 Abgasklassen: Hier wird die genau Abgasnorm des Motors angegeben. Euro 4, 5, 6, 6d-temp, etc. Im Allgemeinen heißt, umso neuer sprich umso höher die Euro x Zahl umso saubere Abgasproduziert der Motor aber auch umso technisch aufwendiger und anfälliger ist die Abgasnachbehandlung (Stichwort: Katalysator, Dieselpartikelfilter, SCR-Katalystor (=Ad-Blue), Otto Partikelfilter, etc.)
V8 bzw. A25: Hier stehen durchschnittliche Verbrauchsangaben. Wie viel Liter Kraftstoff auf 100 Kilometer verbraucht werden. In der Praxis zeigt sich, dass umso älter ein Fahrzeug ist umso geschönter sind diese Werte.
A23 bzw. A13-A20: Hier können Vermerke stehen oft sind das Rad/Reifen Kombinationen die an diesem Fahrzeug genehmigt sind. Oder auch Eintragungen bzgl. Fahrzeugveränderungen, Tuning etc. Wenn man z.B. davon spricht man fährt aufs Land etwas eintragen, dann steht das genau hier.
Was beinhaltet ein Zulassungsschein Teil 2? Was steht in einem Zulassungsschein Teil 2?
Der Zulassungsschein Teil 2 beinhaltet deutlich weniger Informationen als der Teil 1 und ist auch zu weiten Teilen eine Kopie der Informationen aus Teil 1. Die einzigen zusätzliche Informationen befinden sich am Schluss des Dokuments. Das Feld A22 Anzahl der Vorzulassungen gibt an wie oft das Fahrzeug schon vor meinem Kauf zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Wenn der potentielle Verkäufer eines Fahrzeuges sagt es sei Erstbesitz und Sie sehen im Zulassungsschein Teil 2 in diesem Feld "5" müsste man die Aussage hinterfragen.

Was ist bei einem Zulassungsschein im Scheckkartenformat anders?
Seit 2011 gibt es gegen Aufpreis in Österreich die Möglichkeit sich den Zulassungsschein Teil1 im Scheckkartenformat mit Chip aushändigen zulassen. In der Praxis bekommt man zuerst übergangsmäßig den gelben Papier Zulassungsschein Teil1 und anschließend ein paar Tage später per Post den endgültigen im Scheckkartenformat. Der Zulassungsschein Teil2 bleibt immer in Papierform.
Die Scheckkarte bietet visuell nur weniger Informationen als die Papiervariante, deswegen beinhaltet die Scheckkarte einen Chip. Auf diesem sind sämtliche Daten abgespeichert. Man hat auch die Möglichkeit über https://zulassung.oesd.at/fahrzeugdaten-online-abfrage/ sich alle Daten des Zulassungsscheines anzeigen zu lassen.
Comments